Merkmale: | Kraftwagen
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Führerschein mit 17
B17 – begleitetes Fahren – Frühestens mit 16 1/2 Jahren kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel erteilt, wenn keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sind. Die Führerscheinausbildung erfolgt wie sonst auch in der Fahrschule.
Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat vor dem 17.Geburtstag abgelegt werden.
Nach bestandener Prüfung erhält man frühestens am 17.Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung.
Diese ist nur in Deutschland gültig.
Wie der Name des Modellversuchs schon sagt muss bei jeder Fahrt eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Begleitpersonen mitfahren.
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren den Führerschein Klasse B oder Klasse 3 haben und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Der Fahrer darf keinen Alkohol trinken und für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Grenze. Fahrer und Begleitperson dürfen keine verbotenen berauschenden Mittel zu sich nehmen. Die Begleitperson soll den Fahrer nur beraten und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Eine Unterweisung der Begleitpersonen wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. (Quelle: fahrschule.de – Alle Angaben ohne Gewähr)
Die in der Führerscheinklasse B enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L sind auch bei Erwerb der Prüfbescheinigung mit 17 Jahren enthalten.
Die enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L gelten ohne Einschränkungen und Auflagen.
Weitere Info´s hierzu gibt es unter
www.begleitetes-fahren.de
www.bf17.de